I. Geltungsbereich
1.) Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Lieferungen und Leistun-gen. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung als angenommen.
2.) Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
3.) Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.
II. Vertragsinhalt
1.) Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvor-anschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Vertragsänderungen und mündli-che Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
2.) Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzuneh-men, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.
III. Preise
1.) Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluss erhöhen sollte, sind wir berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.
2.) Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir, wenn unsere Leistungen erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfakto-ren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.
IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang
1.) Die Ausführung beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von ca. sechs Wochen nach Vertragsabschluss, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Ausführungszeit beginnt mit dem Tage des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Auftraggeber, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.
2.) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstö-rungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Verpflichtung frei, die Leistungen zu erbrin-gen. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als vier Wochen dauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausfüh-rungszeit oder werden wir von der Verpflichtung zur Ausführung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen.
3.) Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet.
4.) Wir sind zu Teilleistungen in zumutbaren Umfang berechtigt.
5.) Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner am Tag der Leistungserfüllung über. Bei Anlagen gilt dies neben Abnahmen auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit der Anlage herbeigeführt werden können. Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 10 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden. Werden Leistungen auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertreten-den Gründen (Gläubigerverzug) verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzöge-rung auf den Vertragspartner über.
V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen
Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
1.) Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat unser Vertragspartner, falls erforderlich, die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert und auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
2.) Die Kosten der sachgemäßen, umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebau-ten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Auftraggeber.
3.) Falls wir die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen haben, vergütet der Vertragspartner uns die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit, Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
VI. Zahlung
1.) In Rechnung gestellte Leistungen sind 5 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
2.) Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltend-machung eines weiteren Schadens Zinsen gemäß § 288 BGB berechnet.
3.) Vorauszahlungen können einzelvertraglich vereinbart werden. Werden die Voraus-zahlungen nicht pünktlich geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
4.) Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungs-möglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.
5.) Bei Teilleistungen steht dem Auftragnehmer das Recht auf Verlangen entsprechen-der Teilzahlungen zu.
6.) Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten zu vergüten. Dem Vertrags-partner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
VII. Eigentumsvorbehalt
1.) An unseren Lieferungen und Leistungen behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis vor.
2.) Der Vertragspartner hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen pfleglich zu behandeln. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Dritten zu überlassen. Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.) Im Fall des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszu-verlangen. In einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
VIII. Gewährleistung
1.) Bei Anlagen entspricht die Gewährleistungszeit für alle Materialmängel derjenigen der jeweiligen Hersteller der Komponenten und beginnt ab dem Zeitpunkt der Abnah-me der Anlage oder mangels Abnahme mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, wenn:
a) offensichtliche Mängel uns binnen zwei Wochen ab Abnahme oder mangels Ab-nahme ab Inbetriebnahme der Anlage, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt werden,
b) an der Anlage Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen nicht stattgefunden haben
c) der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und in angemessenem Wert der unbeanstandeten Teile der Lieferung stehen, nicht im Rückstand ist.
d) die Anlage bestimmungsgemäß instand gehalten und vom Vertragspartner sach-gemäß bedient wird.
2.) Im Gewährleistungsfall erfolgt bei Anlagen nach Wahl der synos GmbH kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung auch innerhalb einer vom Vertragspartner schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist endgültig fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Schadens- und Aufwen-dungsersatzansprüche bleiben unberührt, soweit nicht nach IX. ausgeschlossen.
3.) Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erfor-derliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
4.) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Bedienung, übermäßiger Bean-spruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen.
5.) Für vom Vertragspartner beigestellte Produkte/Leistungen übernehmen wir keine Gewährleistung.
IX. Haftung
1.) Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mangel-folgeschäden - auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewähr-leistungsrechten des Vertragspartners stehen - werden mit Ausnahme von Körper-schäden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.
2.) Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermö-gen des Vertragspartners oder Dritten entstehen.
3.) Wir haften nicht für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind.
4.) Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtun-gen sind uns unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.
5.) Beratungen erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als uns nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
X. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1.) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Frankfurt/O, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
XI. Sonstiges
1.) Unsere Angebote und Planungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Fall der Zuwiderhandlung ist der Besteller zur Schadenersatzleistung verpflichtet.
2.) Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverläs-siger Unternehmen zu bedienen.
3.) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt.